Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 57 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
Stand: 01.01.2023
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 57 EEG 2023 →
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Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2017 – VIII ZR 147/16Erneuerbare Energien: Verantwortlichkeit des Betreibers einer Photovoltaikanlage für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur; Aufklärungspflicht des Netzbetreibers; Rechtmäßigkeit der Verringerung der Einspeisevergütung als Sanktion bei Nichterfüllung der Meldepflicht; Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den AnlagenbetreiberZitiert von 24
- LG Offenburg, 17.03.2017 – 6 O 139/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.09.2017 – 30 U 34/16Zitiert von 1
- BGH, 14.12.2021 – XIII ZR 1/21Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei MeldepflichtverstoßZitiert von 12
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- LG Itzehoe, 01.10.2015 – 6 O 122/15
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- OLG Hamm, 02.05.2024 – 2 U 128/22
- LG Stade, 09.08.2023 – 5 O 235/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.